Stand: 07.09.2005


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit

sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes

ergibt.

Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals

ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.

§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt,

soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.

Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse

bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit.

Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem

Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat, oder wenn

der Auftraggeber einer Mitteilung gemäß Satz 1nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, mit schriftlicher

Begründung widerspricht.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber

unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende

Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Entwürfe, Aufstellungen

und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers

Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.

§ 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu

behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt

einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende

Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

§ 7 Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung

oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen

sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu

einer Konventionalstrafe von 5.000 EUR.

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§ 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber überlassenen Arbeitsunterlagen dienen auch als Information über den jeweiligen

Bearbeitungsstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe

für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

§ 9 Honorare und Kosten

Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den im gesonderten Vertrag vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen

Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.

Das Entgelt ist bei Ablieferung und Abnahme des Werkes fällig.

Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer.

Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkte

p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Handelt es sich beim Vertragspartner nicht um Verbraucher, beträgt der

Zinssatz mind. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

Der Auftragnehmer ist für die Dauer von zwei Jahren nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende

Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu

vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden

Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. § 5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers

entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile

der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen

bestehen nicht.

Für Schäden, die während der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer

schuldhaft zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von

25.000 EUR. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden, dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Verzug und höhere Gewalt

Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem

Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf

nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht

werden.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung

und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände

gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Unterlässt der Auftrageber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer

nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die

Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers

auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen

sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen

Gebrauch macht.

§ 12 Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung

einer Frist von vier Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des

Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

§ 13 Schlussbestimmung

Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht

berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter

Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.